Die Global Real Estate (GRE) AG mit Sitz in Steinpleis hat sog. atypisch stille Beteiligungen vertrieben. In vielen Fällen wurden diese für die Altersvorsorge empfohlen. Allzuoft wurden die Risiken nicht ausreichend erläutert. Es handelt sich um eine unternehmerische Beteiligung, bei welcher im schlimmsten Fall Totalverlust droht. Natürlich kann die Anlage auch gut laufen und erhebliche Gewinne abwerfen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass wahrheitsgemäß und vollständig über die Anlageform beraten werden muss.
Mehrere Gerichte haben die Beteiligungen unter die Lupe genommen. Das Landgericht Berlin hatte am 22.06.2009, Az. 18 O 395/08 (nicht rechtskräftig) entschieden, dass über den Fristbeginn in der erteilten Widerrufsbelehrung nicht korrekt belehrt wurde. Folge ist, dass die eigentliche Widerrufsfrist von 14 nicht zu laufen beginnt, also der Anleger noch widerrufen kann, wenn die entsprechenden weiteren Voraussetzungen vorliegen.
Das Oberlandesgericht Dresden hat am 30.12.2009 (12 U 825/09) die GRE zur Leistung von vollem Schadensersatz verurteilt, da der Anleger nicht ordnungsgemäß über die Risiken aufgeklärt worden war. Bemerkenswert war in diesem Zusammenhang, dass das OLG -noch anders als die Vorinstanz- ausgeführt hat, dass die Risikohinweise auf dem Zeichnungsschein nicht ausreichend sind, um den Verjährungsbeginn auszulösen. Diese Hinweise seien nicht Anlass dafür, an der Richtigkeit der Beratung zu zweifeln.
Hintergrund ist, dass gemäss der gesetzlichen Regelungen die Verjährung erst mit Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen (hier die falsche Beratung) beginnt, es sei denn der Anleger hat grob fahrlässig keine Kenntnis von diesen Umständen (also z.B. durch zugängliche andere Informationen über die Anlage). Mit dieser Rechtsprechung dürfte ein gewichtiges Verteidigungsinstrument (die Verjährung) der Anlagegesellschaft entschärft worden sein. Denn danach beginnt die Verjährung tatsächlich erst dann, wenn der Anleger Kenntnis davon erlangt, dass er nicht ordnungsgemäß beraten wurde. Ob natürlich im Einzelfall ein Schadensersatzanspruch besteht, muss geprüft werden, da es stets auf die konkreten Umstände der Beratung und der hierin getroffenen Aussagen ankommt.
Durch die vorgenannten Urteile sind die Chancen auf eine erfolgreiche Geltendmachung von Ansprüchen jedoch erhebliche gestiegen.