Beitrag Freie Presse Januar 2008
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluß vom 28. November 2007 (AZ.: III ZR 214/06) die Nichtzulassungsbeschwerde der Futura Finanz gegen das Urteil des OLG Stuttgart vom 27. Juli 2007 (7 U 43/06) zurückgewiesen. Die Futura Finanz hatte Anlagen der Göttinger Gruppe, Frankonia Gruppe und Master Star Fond vermittelt. Die hochriskanten Beteiligungen wurden meist für die Altersvorsorge angeboten und mit überdurchschnittlichen Renditen beworben. In der Vergangenheit gingen Rechtsstreite, mit denen Schadensersatz wegen fehlerhafter Aufklärung gegen die Futura Finanz geltend gemacht wurde, oft dadurch verloren, dass der Anleger nicht nachweisen konnte, für welches konkrete Unternehmen der Futura Finanzgruppe der Vermittler der Anlage aufgetreten ist. Die Futura Finanzgruppe umfaßt mehrere nahezu identisch bezeichnete Unternehmen, in deren Namen stets „Futura Finanz“ auftaucht. Oft wurde als Vermittlungsgesellschaft nur allgemein „Futura Finanz“ angegeben, ohne einen Bezug zu einem konkreten Unternehmensträger herzustellen. Wie bereits des OLG Stuttgart hat der BGH dieser Strategie eine Absage erteilt und in kurzer griffiger Begründung ausgeführt, daß sich das angegangene Vermittlungsunternehmen das Verschulden der Vermittler zurechnen lassen muß, egal, ob diese tatsächlich die Gesellschaft ist, mit der der Vermittler vertraglich verbunden ist. Werden unter dem Namen eines Unternehmensverbundes Erklärungen abgegeben, muß sich jedes Mitglied, auf die die Firmenbezeichnung paßt, die Erklärung zurechnen lassen. Dies gelte nur dann nicht, wenn die Erklärung ausdrücklich auf ein bestimmtes Unternehmen der Gruppe bezogen werde.
Damit hat das Versteckspiel der Futura Finanz Gruppe ein Ende. Als vermutliche Folge hat die Futura Finanz Zukunftsunternehmen für Finanz- und Wirtschaftsberatung GmbH & Co. KG, so hieß die Vertriebsgesellschaft des Herrn Michael Turgut zuletzt, am 19. Dezember 2007 beim Amtsgericht Hof Insolvenzantrag gestellt. Das eigentliche Vermittlungsgeschäft geht aber unter dem Namen IFF AG weiter. Es muß geprüft werden, ob auch diese für die „Vermittlungssünden der Vergangenheit“ haftbar gemacht werden kann. RA Sascha Wolf