Haftung bei unterlassener Prospektübergabe

Beitrag Freie Presse April 2007

Das OLG Bamberg Az: 3 U 17/06 hat jüngst entschieden, dass eine Aufklärungspflichtverletzung, welche Schadensersatz führt, bereits dann vorliegt, wenn ein Emissionsprospekt für eine Kapitalanlage erst am Tag der Zeichnung übergeben wurde. Das Gericht sei der Auffassung, dass dann bei einer solch kurzfristigen Übergabe des Prospekts eine sachgerechte Prüfung der im Prospekt enthaltenen Informationen vor Zeichnung nicht möglich sei. Wenn eine solche verspätete Übergabe des Prospekts stattgefunden hat, ist es dann gleichgültig ob dieser vollständige und richtige Informationen enthalte. Das Urteil, wenn zwar auch noch nicht durch den BGH bestätigt, dürfte für Anleger weitreichende positive Folgen haben. Denn es war oft gängige Praxis, dass ein Emissionsprospekt, wenn ein solcher überhaupt übergeben wurde, erst am Tag der Zeichnung beim Anleger belassen wurde.Als sehr positiv ist zu sehen, dass das Gericht den Inhalt in diesem Zusammenhang vollkommen außen vor lässt (Das Az: kann mangels Veröffentlichung des Urteil nicht geprüft werden und basiert auf der Mitteilung des Informationsdienstes, wobei ich davon ausgehe, dass dieses korrekt ist)

Gleichzeitig hat der BGH am 24.04.2007 Az: XI ZR 17/06 unter Abänderung der Rechtsprechung des 2. Senates entschieden, dass es beim Widerruf eines Darlehensvertrages, welcher mit einem finanzierten Fondanteilserwerb ein verbundenes Geschäft darstellt, nicht einzusehen ist, dass er nach Rückabwicklung der Beteiligung besser stünde, als er ohne diese Beteiligung stünde. Konkret hat der 11. Senat entschieden, dass unverfallbare und nicht anderweitig erzielbare Steuervorteile, welche durch den Fondanteil angetreten sind, im Rahmen des Vorteilsausgleiches gegenüber der finanzierenden Bank beim Rückforderungsanspruch des Darlehensnehmers anspruchsmindernd zu berücksichtigen sind.

Insoweit hat sich der 11. Senat wieder ein Stück auf die Seite der finanzierenden Banken geschlagen, da die anlegerfreundlichere Rechtsprechung des 2. Senates, dass beim Widerruf des Darlehensvertrages Steuervorteile nicht zu berücksichtigen seien, geändert wurde. Der 2. Senat wollte Steuervorteile nur bei der täuschungsbedingten Rückabwicklung der Fondbeteiligung berücksichtigt wissen, wenn diesen keine Steuernachzahlungen des Finanzamtes gegenüber stehen. Beim Widerruf des finanzierenden Darlehensvertrages unter den Voraussetzungen des Haustürwiderrufes wären Steuervorteile nicht zu berücksichtigen. RA Sascha Wolf

Göttinger Gruppe Insolvenz März 2008

 

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Schlechte Nachrichten für Anleger der Göttinger Gruppe

Am 25.03.2008 fand die erste Gläubigerversammlung der insolventen Securenta AG, welche das Kernunternehmen der Göttinger Gruppe bildet, statt.

Diese Versammlung endete im Tumult. Der Insolvenzrichter wurde wegen Befangenheit abgelehnt und es gab Streit über die Stimmrechte, so daß die Versammlung abgebrochen wurde und auf Mai 2008 vertagt wurde.

In den 90er Jahren hatte die Göttinger Gruppe im großen Stil sog. atypisch stille Beteiligungen für die Altersvorsorge vertrieben.

Laut dem Insolvenzverwalter, Peter Knöpfel, sei von den eingenommenen Geldern von ca. 900 Millionen Euro lediglich nur noch 1 Million Euro übrig. Hinzu komme noch etwas Geld aus Immobilienverkäufen. Das Geld sei nahezu komplett „verpulvert worden“. Mehr als die Hälfte der Gelder sei für Provisionszahlen ausgegeben worden und nicht werthaltig investiert worden. Mit mehr als 2 bis 3 % Quote wäre gemäß den vorläufigen Aussagen kaum zu rechnen. Die wahren Verantwortlichen ließen sich nach Aussage des Verwalters nicht mehr in Anspruch nehmen, da diese die eidesstattliche Versicherung abgegeben hätten.

Nun befürchten viele Anleger, insbesondere die, die noch im Besitz eines laufenden Ratensparvertrages sind, daß der Insolvenzverwalter sie zur Kasse bitten wird und die ausstehenden Raten einfordern wird. Auch ist es möglich, daß Ausschüttungen zurückgezahlt werden müssen. Um diesem Risiko bestmöglich entgegen zu wirken, sollte unbedingt entsprechender Rat eingeholt werden. Auch wird aufgrund der nunmehrigen Situation eine eventuelle Haftung des Vermittlers, welche die atypisch stille Beteiligung angeboten und hierbei nicht ordnungsgemäß aufgeklärt hat, immer relevanter. RA Sascha Wolf

Unternehmensbeteiligungen 1. Beitrag

Beitrag Blick 2005

Unternehmensbeteiligungen: sichere Altersvorsorge oder Schuldenfalle?

Gerade in den letzen 10 bis 12 Jahren expandierte der Kapitalmarkt im Hinblick auf neue Anlageformen insbesondere in den neuen Bundesländern sehr stark. Besonders verbreitet waren dabei die für „todsicher“ erklärten Unternehmensbeteiligungen. Diese wurden in „Nachwendezeiten“ verstärkt zur Alters“vorsorge“ vertrieben. Dabei wurde neben der Sicherheit, welche oft mit der eines Sparbuches verglichen wurde, auch die Rentabilität der Anlageform angepriesen. Über die Risiken und rechtliche Ausgestaltung der Anlageformen, wurde nur selten umfangreich informiert. Das Wesen von Unternehmensbeteiligungen, wie z.B. die atypisch stillen Beteiligungen der Göttinger Gruppe, der Real Direkt AG, der Frankonia AG oder der Südwest Finanz AG wurde oftmals nicht einmal in Ansätzen erläutert. Da es sich um Unternehmensbeteiligungen handelt, ist oftmals, gesellschaftsvertraglich fixiert, ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals, oder sogar eine darüber hinaus gehende Nachschußpflicht möglich, wenn sich die Gesellschaft nicht entsprechend den positiven Erwartungen entwickelt. Ebenso wurde leider allzuoft mit potentiellen Steuervorteilen geworben, welche letzen Endes mangels Anerkennung der Finanzbehörden nicht realisiert werden konnten. Bislang war eine Wiedererlangung, trotz der oft gravierenden Aufklärungsdefizite, der eingezahlten Gelder nahezu ausgeschlossen, da die Gerichte die sog. Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft angewandt haben. Dies bedeutet, daß auch eine „fehlerhaft“ (z.B. durch Täuschung) zustande gekommene Gesellschaft nicht derart rückabgewickelt werden kann, daß alle eingezahlten Gelder zurückfließen, sondern es muß ein Auseinandersetzungswert zum jeweiligen Beendigungszeitpunkt ermittelt werden. Dieser stellt meist nur einen Bruchteil der eingezahlten Gelder dar. Eben diese Rechtsprechung hat der BGH mit Urteil vom 19.07.2004 aufgegeben und bei atypisch stillen Beteiligungen eine Rückzahlung der eingezahlten Gelder über Schadensersatzansprüche möglich gemacht. Das OLG Braunschweig, welches örtlich zuständig für die Göttinger Gruppe „Securenta“ ist, hat sich ebenfalls dieser Rechtsprechung angeschlossen und mit Urteil vom 08.09.2004 die Anlagegesellschaft zum vollen Schadensersatz verurteilt. Diese Rechtsprechung wurde durch den Bundesgerichtshof am 29.11.2004 bestätigt. Im Hinblick auf die Durchsetzbarkeit der Ansprüche muß eine Prüfung im Einzelfall erfolgen, ob eventuell Verjährungsprobleme bestehen. Grundsätzlich gilt jedoch, daß durch die nunmehr erfreuliche Wendung in der Rechtsprechung, die Position der Anleger erheblich gestärkt ist. Positive Tendenzen gibt es auch durch neuere Urteile des BGH im Hinblick auf finanzierte Anlagegeschäfte, wie etwa bei sog. geschlossenen Immobilienfonds (z.B. WGS, Falk, Wohnwertfonds, Sachwertfonds, etc.).

Brandaktuell:

1. Es gibt neue Urteile des BGH vom 21.03.2005 in welchem dieser die Göttinger Gruppe zum Schadensersatz verurteilt.

2. Die Geschädigten von PHOENIX können auf Entschädigung hoffen.

Rechtsanwalt Sascha Wolf (RAe Weigert & Wolf, Chemnitz, Oelsnitz)

stille Beteiligung-sichere Altersvorsorge?

Gerade in den letzen 10 bis 12 Jahren expandierte der Kapitalmarkt im Hinblick auf neue Anlageformen insbesondere in den neuen Bundesländern sehr stark.

Besonders verbreitet waren dabei die für „todsicher“ erklärten Unternehmensbeteiligungen. Diese wurden in „Nachwendezeiten“ verstärkt im Ostteil des Landes zur Alters“vorsorge“ vertrieben. Dabei wurde neben der Sicherheit, welche oft mit der eines Sparbuches verglichen wurde, auch die Rentabilität der Anlageform angepriesen. Über die Risiken und rechtliche Ausgestaltung der Anlageformen, wurde nur selten umfangreich informiert. Das Wesen von Unternehmensbeteiligungen, wie z.B. die atypisch stillen Beteiligungen der Göttinger Gruppe, der Real Direkt AG, der Frankonia AG oder der Südwest Finanz AG wurde oftmals nicht einmal in Ansätzen erläutert. Da es sich um Unternehmensbeteiligungen handelt, ist oftmals, gesellschaftsvertraglich fixiert, ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals, oder sogar eine darüber hinaus gehende Nachschußpflicht möglich, wenn sich die Gesellschaft nicht entsprechend den positiven Erwartungen entwickelt. Ebenso wurde leider allzuoft mit potentiellen Steuervorteilen geworben, welche letzen Endes mangels Anerkennung der Finanzbehörden nicht realisiert werden konnten. Bislang war eine Wiedererlangung, trotz der oft gravierenden ? Aufklärungsdefizite, der eingezahlten Gelder nahezu ausgeschlossen, da die Gerichte die sog. Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft angewandt haben. Dies bedeutet, daß auch eine „fehlerhaft“ (z.B. durch Täuschung) zustande gekommene Gesellschaft nicht derart rückabgewickelt werden kann, daß alle eingezahlten Gelder zurückfließen, sondern es muß ein Auseinandersetzungswert zum jeweiligen Beendigungszeitpunkt ermittelt werden. Dieser stellt aufgrund von nicht nachvollziehbaren Verlustzuweisungen der Anlagegesellschaft an den Gesellschafter meist nur einen Bruchteil der eingezahlten Gelder dar. Eben diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.07.2004 aufgegeben und bei atypisch stillen Beteiligungen eine Rückzahlung der eingezahlten Gelder über Schadensersatzansprüche möglich gemacht.Als Fazit kann man sagen, da stille Beteiligungen für den „Otto-Normalverbraucher“ für die Altersvorsorge eher ungeeignet sind, da diese erhebliche wirtschaftliche Risiken aufweisen. Diese Risikobereitschaft wird gerade bei der Altersvorsorge nur selten gegeben sein.