Verjährungsfragen

Schadensersatzansprüche unterliegen,wie alle Ansprüche, der Verjährung.

Im Jahre 2002 wurde das Verjährungsrecht neu geregelt.

Es war bislang lange Zeit umstritten, wie die „alte“ 30-jährige kenntnisunabhängige Verjährung in die „neue“ seit dem 01.01.2002 geltenden Regelungen der kenntnisabhängigen Verjährung übergeleitet werden soll.

Dieser Umstand ist insbesondere in Kapitalanlagerechtsfällen, in denen eine ordnungsgemäße Aufklärung nicht stattfand, von besonderer Bedeutung. Fand die Anlagevermittlung vor dem 01.01.2002 statt, wurde von den Gerichten zum Teil vertreten, daß die „neue“ Verjährung von 3 Jahren unabhängig von der Kenntnis des Anlegers von der fehlerhaften Aufklärung zu laufen beginnt. Folge dieser Auslegung war, daß in diesem Fall alle Ansprüche der Anleger zum 31.12.2004 verjährt wären, egal, ob dieser Kenntnis von seinen Ansprüchen oder gar von einem Schaden hatte.

Der 11. Senat des Bundesgerichtshofes hat nun mit Urteil vom 23.01.2007 (Az.: XI ZR 44/06) endlich Klarheit geschafft und geurteilt, daß in diesen sog. „Altfällen“, also denen, in denen z.B. eine ordnungsgemäße Aufklärung im Rahmen einer Vermittlung einer Kapitalanlage vor dem 01.01.2002 nicht stattgefunden hat, es auf die Kenntnis des Anlegers von eben dieser fehlerhaften Aufklärung für den Verjährungsbeginn von 3 Jahren ankomme. Damit hat sich das höchste deutsche Gericht in Zivilsachen der Auffassung vor allem des Oberlandesgerichts Braunschweig angeschlossen und im Sinne des Verbraucherschutzes den auch seit langem nach hiesiger Auffassung richtigen Weg beschritten.

Anzuwenden sei hier Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB, die Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, wonach sich die Verjährung eines Anspruchs nach § 195 BGB (neue Fassung) richte. Der Lauf dieser regelmäßigen Verjährungsfrist sei auch in diesen Überleitungsfällen, sog. „Altfällen“, mit den subjektiven Voraussetzungen (Kenntnis) des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (neue Fassung) zu berechnen. D.h., hatte der Anspruchsteller zum 01.01.2002, also dem Tag, an dem das „neue“ Verjährungsrecht in Kraft trat, nicht die erforderliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, beginnt die 3-jährige Verjährung erst am Ende des Jahres, in welchem diese Kenntnis erlangt wurde. Um diese Regelung nicht ausufern zu lassen, ist jedoch auch für die sog. „Altfälle“ kenntnisunabhängig eine Maximalverjährungsfrist von 10 Jahren beginnend ab dem 01.01.2002, also bis zum 31.12.2011, einschlägig.